§ 29 EBOA
Sicherung stillstehender Fahrzeuge
(1) 1Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert. 2Sie müssen in waagerechten Gleisen oder in Gleisen mit Neigungen bis zu 2,5‰ (1:400) soweit gesichert werden, daß ein Entlaufen über die nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten Stellen oder ein Haltesignal hinaus sowie auf einen Bahnübergang sicher verhindert wird. 3In stärkeren Neigungen müssen Fahrzeuge festgelegt werden; im allgemeinen genügt das Festlegen nach der Talseite.
(2) 1Fahrzeuge sind durch Anziehen von Handbremsen, Anlegen der Federspeicherbremse, Kuppeln mit gebremsten Fahrzeugen, durch Radvorleger, vorübergehend auch durch Hemmschuhe oder durch Anlegen der Luftbremse festzulegen; andere Gegenstände dürfen hierfür nicht verwendet werden. 2Luftgebremste Fahrzeuge gelten in Neigungen bis höchstens 2,5‰ (1:400) als ausreichend festgelegt, wenn sie nicht länger als 15 Minuten abgestellt werden. 3Das Festlegen durch Hemmschuhe kann vom Anschlußinhaber auch für längere Zeit zugelassen werden, wenn ein Entlaufen der Fahrzeuge nicht möglich ist. 4Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.
(3) 1Die Zahl der Achsen, die beim Abkuppeln des Triebfahrzeuges im stehenbleibenden Teil der Fahreinheit durch Anziehen von Handbremsen festzulegen ist, ist aus Anlage 23 zu entnehmen. 2Die Bedingungen für die Verwendung bodenbedienbarer Handbremsen sind in der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) aufzunehmen.
(4) Beim Aufstellen von Fahrzeugen vor einem Bahnübergang, einer nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten oder einer sonst freizuhaltenden Stelle ist zu berücksichtigen, daß die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken oder wenn andere Fahrzeuge anstoßen.
(5) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung sowie unbefugtes Ingangsetzen nicht gesichert sind.
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