§ 35 EBOA

Allgemeine Bestimmungen

1Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb aufrechterhalten bleiben. 2Der Anschlußinhaber hat die in den §§ 36 bis 39 enthaltenen und, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen in geeigneter Weise bekanntzumachen und/oder geeignete Maßnahmen zu treffen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.