§ 41 EBOA

Übergangsbestimmungen

(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge, mit Ausnahme der Leitungen im Bahnbereich (§ 9), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1985 diesen Bestimmungen anzupassen, soweit nicht von der Aufsichtsbehörde Fristverlängerungen bewilligt werden.

(2) Alle nach bisher geltendem Recht erteilten Ausnahmegenehmigungen – mit Ausnahme der zu § 8 (Regellichtraum) der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen vom 6. Juni 1968 (GVBl S. 171) erteilten – werden spätestens am 31. Dezember 1983 unwirksam.

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