Anlage 2 EBOA

Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur

Bild 1

Regellichtraum in der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 250 m und mehr

*) bei Seitenrampen 1200 mm zulässig (§ 7 Abs. 7); wenn dort Wagentüren nach außen aufschlagen, nur 1100 mm.

Bild 2

Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes

Maße in Millimetern

.-.- Zulässige Einschränkung auf Strecken mit Zahnstangen

a = 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Fahrschiene verbunden sind.

a = 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Fahrschiene verbunden sind.

b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen

b = 45 mm an Bahnübergängen und an Übergängen nach § 11 Abs. 23

b = 70 mm für alle übrigen Fälle

z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen

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