§ 23 EBV
Anhang, Anlagennachweis
(1) 1 § 285 Nr. 8 und § 286 Abs. 2 und 3 HGB finden keine Anwendung. 2Die in § 285 Nrn. 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder der Werkleitung und des Werkausschusses zu machen; die Angaben gemäß § 285 Nr. 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Eigenbetriebs handelt.
(2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen nach Formblättern darzustellen, die den vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekanntgegebenen Mustern zu entsprechen haben.
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