§ 24 EBV

Lagebericht

1Für die Aufstellung und die Prüfung eines Lageberichts finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung, soweit nach dieser Verordnung oder der Betriebssatzung keine weitergehenden Bestimmungen gelten. 2Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GO und Art. 120b Abs. 4 GO finden entsprechende Anwendung. 3Im Lagebericht, sonst im Anhang, soweit der Jahresabschluss um diesen zu erweitern ist, muss auch eingegangen werden auf

1.

die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

2.

die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

3.

den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,

4.

die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,

5.

die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,

6.

den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,

7.

die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung.

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