§ 25 EBV

Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts

(1) 1Die Werkleitung hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den ersten Bürgermeister dem Werkausschuß vorzulegen. 2Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleitern von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.

(2) 1Der Jahresabschluß ist nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. 2Dabei ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob § 24 Satz 3 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken. 3Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.

(3) 1Der Jahresabschluß, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. 2Die Abschlußprüfung und die örtliche Rechnungsprüfung haben dieser Vorlage vorauszugehen. 3Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat den Jahresabschluß in öffentlicher Sitzung alsbald fest. 4Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.

(4) 1Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. 2In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. 3Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.