§ 25 EBV
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts
(1) 1Die Werkleitung hat den Jahresabschluß sowie, soweit diese aufzustellen sind, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und über den ersten Bürgermeister dem Werkausschuß vorzulegen. 2Der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit dieser aufzustellen ist, sind vom Werkleiter, bei einer Werkleitung mit mehreren Werkleitern von sämtlichen Werkleitern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(2) 1Bei der Abschlussprüfung nach Art. 107 GO ist auch zu prüfen, ob § 24 Satz 3 beachtet ist und ob, soweit ein Lagebericht aufzustellen ist, sonstige Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Eigenbetriebs erwecken. 2Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist die Erfolgsübersicht, soweit diese aufzustellen ist, zu berücksichtigen.
(3) 1Der Jahresabschluß sowie, soweit diese aufzustellen sind, der Anhang mit Anlagennachweis, die Erfolgsübersicht und der Lagebericht sind mit der Stellungnahme des Werkausschusses dem Gemeinderat vorzulegen. 2Die Abschlussprüfung nach Art. 107 GO und die örtliche Rechnungsprüfung haben dieser Vorlage vorauszugehen. 3Nach Aufklärung etwaiger Unstimmigkeiten stellt der Gemeinderat den Jahresabschluß in öffentlicher Sitzung alsbald fest. 4Gleichzeitig beschließt er über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.
(4) 1Der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzugeben. 2In der ortsüblichen Bekanntgabe sind der Bestätigungsvermerk des Abschlußprüfers oder der Vermerk über dessen Versagung und die beschlossene Verwendung des Jahresgewinns oder Behandlung des Jahresverlustes anzugeben. 3Gleichzeitig sind der Jahresabschluß und der Lagebericht, soweit dieser aufzustellen ist, an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.
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