§ 26 EBV

Übergangsbestimmungen

(1) (aufgehoben)

(2) (aufgehoben)

(3) 1In Verbindung mit den nach § 20 Satz 2 anzuwendenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden auch die Übergangsvorschriften des Art. 24 Abs. 1 bis 5 und des Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch für Eigenbetriebe Anwendung. 2 Art. 28 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigenbetrieb die Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt hat.

(4) Die auf Grund von § 2 Abs. 2 in der bisher geltenden Fassung der Eigenbetriebsverordnung erteilten Befreiungen bleiben bestehen.

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