§ 20 EBV
Jahresabschluss
1Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt) aufzustellen und zu prüfen, soweit nach dieser Verordnung oder der Betriebssatzung keine weitergehenden Bestimmungen gelten. 2Art. 91 Abs. 1 Satz 2 GO und Art. 120b Abs. 4 GO finden entsprechende Anwendung.
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