§ 20 EBV
Jahresabschluß
1Für den Schluß eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluß aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. 2Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs (Erster und Zweiter Abschnitt), für den Jahresabschluß der großen Kapitalgesellschaften gelten, finden sinngemäß Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.
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