§ 19 EBV

Zwischenberichte

1Die Werkleitung hat den ersten Bürgermeister und den Werkausschuß vierteljährlich über die Abwicklung des Vermögens- und des Erfolgsplans schriftlich zu unterrichten. 2In der Betriebssatzung können Vorschriften über eine andere Frist von nicht mehr als sechs Monaten und über den Inhalt der Zwischenberichte erlassen werden.

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