§ 18 EBV

Buchführung und Kostenrechnung

(1) 1Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung oder einer entsprechenden Verwaltungsbuchführung. 2Die Art der Buchungen muß die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. 3Die Buchführung muß zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 20 entsprechen. 4Eine Anlagenbuchführung muß vorhanden sein.

(2) 1Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind unbeschadet des Satzes 2 anzuwenden, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten. 2§ 257 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs (HGB) findet beim Eigenbetrieb nur auf Handelsbriefe Anwendung.

(3) Der Eigenbetrieb hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

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