Art. 120b GO

Übergangsregelung

(1) 1Die Rechtsstellung der vor dem 1. Januar 2024 gewählten ersten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bleibt bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit unberührt. 2Für zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2024 gewählte erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ist Art. 34 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) 1Für vor dem 1. Januar 2024 gewählte erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister und für Gemeinderatsmitglieder, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 31 Abs. 3 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden. 2Darüber hinaus ist für ehrenamtliche erste Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, bei deren jeweils unmittelbar anschließender Wiederwahl Art. 31 Abs. 3 in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum Ende der letzten Amtszeit anwendbar.

(3) Für Mitglieder des Verwaltungsrats von Kommunalunternehmen, die ihr Amt am 31. Dezember 2023 ausüben, ist Art. 90 Abs. 3 Satz 6 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung des Art. 91 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 107 Abs. 1.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.