Art. 120a GO
Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
1 (aufgehoben) 2 (aufgehoben) 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.
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