Art. 120a GO

Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

1 (aufgehoben)  2 (aufgehoben) 3Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.

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