§ 8 EBV

Gewinn und Verlust

(1) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebs soll so hoch sein, daß neben angemessenen Rücklagen nach § 6 Abs. 2 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.

(2) 1Ein Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. 2Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. 3Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zuläßt; ist das nicht der Fall, so ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.

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