§ 3 EGRiLV-Lehrer
Ziel der Eignungsprüfung
Mit der Eignungsprüfung soll beurteilt werden, ob die antragstellende Person die für eine Tätigkeit im jeweiligen Lehramt im Freistaat Bayern erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt.
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