§ 4 EGRiLV-Lehrer
Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung kann folgende Teile umfassen:
- 1.
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schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Einzelprüfungen aus den Fachwissenschaften, Fachdidaktiken und Erziehungswissenschaften; für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Prüfungsteile und die Durchführung der Prüfung gilt die Lehramtsprüfungsordnung I entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;
- 2.
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Lehrproben und mündliche Einzelprüfungen aus der Didaktik der Fächer sowie aus Schulrecht, Schulkunde und Grundfragen der staatsbürgerlichen Bildung; für die inhaltlichen Prüfungsanforderungen, die Prüfungsteile und die Durchführung der Prüfung gilt die Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist;
- 3.
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Feststellungsprüfungen zum Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die gemäß Lehramtsprüfungsordnung I als Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vorgeschrieben sind.
(2) In der Mitteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist festgelegt, welche Sachgebiete und Prüfungsteile im einzelnen abzulegen sind.
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