§ 7 EinigungsV

Vergütung und Entschädigung

(1) 1Die Industrie- und Handelskammer kann der vorsitzenden Person der Einigungsstelle eine Vergütung für ihre Tätigkeit gewähren. 2Die Höhe der Pauschalvergütung wird durch Beschluss des Präsidiums der Industrie- und Handelskammer festgesetzt. 3Die beisitzenden Personen erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG)4Die Entschädigung setzt die vorsitzende Person fest, wenn die beisitzende Person oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.

(2) 1Auskunftspersonen, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder angehört worden sind, erhalten von der Industrie- und Handelskammer auf Antrag eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG)2Die Entschädigung setzt die vorsitzende Person fest, wenn die Auskunftsperson oder die Industrie- und Handelskammer eine Festsetzung beantragt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.