§ 6 EinigungsV

Verfahren

(1) 1 Die vorsitzende Person bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage. 3Sie kann von der vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. 4§§ 214, 216 Abs. 2 und § 224 Abs. 3 ZPO gelten entsprechend.

(2) 1Für das persönliche Erscheinen einer Partei gilt § 141 ZPO sinngemäß. 2Ordnungsgelder werden von der Industrie- und Handelskammer wie Beiträge eingezogen und beigetrieben.

(3) 1Die Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 2Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Für die Mitglieder der Einigungsstellen gilt die Schweigepflicht des § 43 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

(5) 1Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen, die gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. 3Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.

(6) Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über Prozeßbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme des Antrags sowie über die Zustellung von Amts wegen sinngemäß.

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