§ 13 EPPSG-DV
Antragstellung durch Dritte
(1) Stellt für die antragsberechtigte Person eine bevollmächtigte oder eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person den Antrag, hat sich diese nach § 7 zu identifizieren.
(2) 1Die bevollmächtigte oder die gesetzlich vertretungsberechtigte Person hat im Antragssystem anzugeben, für wen sie den Antrag stellt. 2Sie hat den Grund für die Vertretungsberechtigung anzugeben.
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