§ 14 EPPSG-DV

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständigen Stellen dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Studierenden-Energiepreispauschalengesetz und dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) 1Die in § 1 Abs. 1 bis 4 EPPSG genannten Ausbildungsstätten dürfen für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit erforderlich auch zweckändernd.  2Die Ausbildungsstätten haben die Ausbildungsstätten-Listen nach Beendigung der Bewilligungsverfahren, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2023 zu löschen.

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