§ 6 EPPSG-DV

Antragstellung

1Die antragstellenden Personen stellen ihren Antrag nach § 2 Abs. 2 EPPSG nach Erhalt des Zugangsschlüssels über das Internet-Portal „Einmalzahlung200.de“. 2Eine Antragstellung auf anderem Wege ist ausgeschlossen.

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