§ 7 EPPSG-DV

Identifizierung über das Nutzerkonto

(1) Bevor die antragstellenden Personen ihren Antrag stellen können, erfolgt über das Nutzerkonto Bund „bund.ID“ entweder mit dem sicheren Verfahren nach § 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung (Elster-Zertifikat) oder dem elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (eID-Funktion) die Identifizierung.

(2) Wenn die in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geregelten Bedingungen eingehalten werden, kann auch das Identifizierungsmittel eines anderen Mitgliedstaates genutzt werden.

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