AufenthG
Aufenthaltsgesetz
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet 1)
Informationen
Ausfertigungsdatum30.01.2004
FundstelleBGBl I 2004, 1950
VersionNeugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
Alle Normen
- Kapitel 1Allgemeine Bestimmungen
- Kapitel 2Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Abschnitt 1Allgemeines
- Abschnitt 2Einreise
- Abschnitt 3Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- Abschnitt 4Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Abschnitt 5Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- Abschnitt 6Aufenthalt aus familiären Gründen
- Abschnitt 7Besondere Aufenthaltsrechte
- Abschnitt 8Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- Kapitel 3Integration
- Kapitel 4Ordnungsrechtliche Vorschriften
- Kapitel 5Beendigung des Aufenthalts
- Abschnitt 1Begründung der Ausreisepflicht
- Abschnitt 2Durchsetzung der Ausreisepflicht
- Kapitel 6Haftung und Gebühren
- Kapitel 7Verfahrensvorschriften
- Abschnitt 1Zuständigkeiten
- Abschnitt 1aDurchbeförderung
- Abschnitt 2Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Abschnitt 3Verwaltungsverfahren
- Abschnitt 4Datenschutz
- Kapitel 8Beauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration
- Kapitel 9Straf- und Bußgeldvorschriften
- Kapitel 9aRechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- Kapitel 10Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 91b
Datenübermittlung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als nationale Kontaktstelle