§ 16 ErgPOFHR
Schriftliche Prüfung
1Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer
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Deutsch,
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Englisch und
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Mathematik.
2Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bewertungen auch im Fach Deutsch zu begründen sind.
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