§ 16 ErgPOFHR

Schriftliche Prüfung

1Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer

Deutsch,

Englisch und

Mathematik.

 2Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bewertungen auch im Fach Deutsch zu begründen sind.

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