§ 15 ErgPOFHR
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Abschnitts I gelten für alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsteilnehmer, soweit nicht gemäß § 8 die Vorschriften des Zweiten Teils Anwendung finden.
(2) 1Die Vorschriften des Abschnitts II gelten für alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsteilnehmer, die einen ihrer Fortbildungsprüfung entsprechenden einschlägigen Studiengang aufnehmen möchten. 2Das Staatsministerium legt fest, welche Studiengänge als einschlägig gelten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.