§ 15 ErgPOFHR

Geltungsbereich

(1) Die Vorschriften des Abschnitts I gelten für alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsteilnehmer, soweit nicht gemäß § 8 die Vorschriften des Zweiten Teils Anwendung finden.

(2) 1Die Vorschriften des Abschnitts II gelten für alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsteilnehmer, die einen ihrer Fortbildungsprüfung entsprechenden einschlägigen Studiengang aufnehmen möchten. 2Das Staatsministerium legt fest, welche Studiengänge als einschlägig gelten.

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