§ 8 ErgPOFHR

Geltungsbereich

1Die Vorschriften des Zweiten Teils gelten für die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c sowie Nr. 2 Buchst. a und c genannten Prüfungsteilnehmer. 2Sieht die für die besuchte Fachschule oder Fachakademie geltende Stundentafel das Zusatzfach „Naturwissenschaftliche Grundlagen“ für den Erwerb der Fachhochschulreife vor, gelten die Vorschriften des Zweiten Teils nur für Prüfungsteilnehmer, die dieses Fach mit mindestens der Note „ausreichend“ abgeschlossen haben. 3Satz 1 gilt nicht für die Fachschulen für Altenpflege und für Familienpflege sowie für die Fachakademien für Restauratoren.

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