§ 7 ErgPOFHR
Prüfungsvorbereitung
(1) An öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien sowie an öffentlichen und staatlich anerkannten mindestens zweijährigen Fachschulen wird auf die Prüfung nach Maßgabe der Stundentafeln im Pflicht- und Zusatzunterricht vorbereitet.
(2) 1An öffentlichen Fachschulen mit staatlicher Abschlussprüfung kann ein Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung eingerichtet werden. 2Der Lehrgang umfasst
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120 Stunden Deutsch,
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120 Stunden Englisch,
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240 Stunden Mathematik und
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80 Stunden Sozialkunde.
(3) Dem Unterricht sind die vom Staatsministerium erlassenen Lehrpläne zugrunde zu legen.
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