§ 27 ErgPOFHR
Zulassung zur Prüfung
Zur Zusatzprüfung wird zugelassen, wer
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die fachgebundene Fachhochschulreife besitzt oder gleichzeitig die Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ablegt,
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sich rechtzeitig zu dem vom Staatsministerium festgesetzten Termin bei der Fachakademie oder öffentlichen Fachschule angemeldet hat,
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eine zweckentsprechende Vorbereitung auf die Zusatzprüfung glaubhaft macht und
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sich nicht bereits zweimal der Zusatzprüfung ohne Erfolg unterzogen hat.
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