§ 28 ErgPOFHR
Schriftliche Prüfung
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist entweder das Fach Mathematik oder das Fach Englisch.
(2) Mathematik ist Prüfungsfach, wenn
- 1.
- 2.
- die Fachhochschulreife gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 oder
- 3.
erworben wurde.
(3) Englisch ist Prüfungsfach, wenn die fachgebundene Fachhochschulreife gemäß §§ 21 bis 25 mit Deutsch und Mathematik als schriftlichen Prüfungsfächern erworben wurde.
(4) Für die Prüfungsvorbereitung gilt § 21 Abs. 3 entsprechend.
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