§ 21 ErgPOFHR
Schriftliche Prüfung
(1) 1Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer
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Deutsch und
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Mathematik (für technische Studiengänge) oder Englisch (für nichttechnische Studiengänge).
2Das Staatsministerium legt fest, bei welchen Studiengängen die schriftliche Prüfung in Mathematik und bei welchen Studiengängen die schriftliche Prüfung in Englisch stattfindet.
(2) 1Bei den in § 8 genannten Absolventen von Fachakademien – ausgenommen Fachakademien für Fremdsprachenberufe – und mindestens zweijährigen Fachschulen gilt die im Abschlusszeugnis im Fach Deutsch erzielte Note als Prüfung nach Abs. 1 Satz 1. 2Bei Absolventen von Fachakademien für Fremdsprachenberufe tritt der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung für Übersetzer in einer der Fremdsprachen Englisch, Französisch oder Spanisch an die Stelle der Prüfung in Englisch.
(3) Zur Vorbereitung auf die Prüfung kann jederzeit widerruflich die Teilnahme am Unterricht einer Fachschule und Fachakademie oder einem in § 7 Abs. 2 genannten Lehrgang gestattet werden.
(4) Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bewertungen auch im Fach Deutsch zu begründen sind.
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