§ 26 ErgPOFHR

Ziel der Prüfung

1Mit der Zusatzprüfung kann die fachgebundene Fachhochschulreife zur Fachhochschulreife erweitert werden. 2Die so erworbene Fachhochschulreife gilt nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 und 4 entweder im Freistaat Bayern oder in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland.

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