§ 21 ERVV Ju

Anordnung der elektronischen Grundakte in Grundbuchsachen am Grundbuchamt

1Bei den in der Anlage 2 bezeichneten Gerichten werden die Grundakten in Grundbuchsachen ab dem dort angegebenen Zeitpunkt elektronisch geführt. 2Entscheidungen und Verfügungen der Grundbuchämter sind in elektronischer Form zu erlassen.

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