§ 22 ERVV Ju
Besonderheiten für die elektronische Aktenführung in Grundbuchsachen am Grundbuchamt
(1) Für die elektronische Grundakte in Grundbuchsachen sind §§ 138 bis 140 der Grundbuchordnung und §§ 94 bis 101 GBV zu beachten, ferner gelten §§ 15, 17 und 18 entsprechend.
(2) 1Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. 2Ausgenommen sind in Papierform geführte Akten anderer Instanzen sowie Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung technisch nicht möglich ist oder wegen ihrer besonderen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre.
(3) 1Die in Papierform eingereichten, in elektronische Dokumente übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sind sechs Monate nach ihrer Übertragung zu vernichten, sofern es sich nicht um Urschriften oder Ausfertigungen einer Urkunde oder sonstige rückgabepflichtige Unterlagen handelt oder im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet worden ist oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergibt. 2§ 138 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bleibt unberührt.
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