§ 23 ERVV Ju

Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs

(1) Im Anwendungsbereich des § 77a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) können elektronische Dokumente bei den in Anlage 3 genannten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden in dem dort genannten Umfang eingereicht werden.

(2) 1Soweit für eingehende Rechtshilfeersuchen und für Erklärungen, Anträge oder Begründungen, die nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, nach Abs. 1 der elektronische Rechtsverkehr zugelassen ist, müssen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. 2Für die qualifizierte elektronische Signatur gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. 3§ 77a Abs. 2 IRG bleibt unberührt.

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