§ 3 EÜV

Umfang der Eigenüberwachungspflicht

(1) 1Die Eigenüberwachung umfaßt insbesondere

1.

Betriebs- und Funktionskontrollen,

2.

Messungen und Untersuchungen,

3.

Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse,

4.

Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen an die Gewässeraufsichtsbehörden,

5.

Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.

 2Es sind mindestens die Betriebs- und Funktionskontrollen, Messungen und Untersuchungen nach den Anhängen 1 und 2 durchzuführen. 3Zusätzlich sind die erforderlichen Betriebs- und Funktionskontrollen durchzuführen, die dazu dienen, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu unterbinden.

(2) 1Eigenüberwachungspflichtige haben in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das die für die Eigenüberwachung erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis besitzt. 2Werden Untersuchungen weder von geeignetem eigenen Personal noch in Zusammenarbeit mit benachbarten Anlagen durchgeführt, sind mit den Untersuchungen nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753–1–14–U) entsprechend anerkannte Personen zu beauftragen. 3Eigenüberwachungspflichtige haben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen und Geräte vorzuhalten oder einzubauen und diese ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten.

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