§ 9 EÜV

Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Eigenüberwachung von Abwasseranlagen (Abwassereigenüberwachungsverordnung – AbwEV) vom 9. Dezember 1990 (GVBl S. 587, BayRS 753–1–12–U) außer Kraft.

(2) Enthalten bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bescheide Verpflichtungen, die über §§ 2 bis 6 hinausgehen, gelten diese insoweit fort.

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