§ 6 EV-BodenseeSchO

Schifferpatent für Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei

Schifferpatentbewerber, die Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei führen wollen, werden von ihrer zuständigen Dienststelle geprüft. Diese bestimmt die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens und stellt das Patent zum Führen der Dienstfahrzeuge aus.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.