§ 7 EV-BodenseeSchO
Geltung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
(1) Für die Anforderungen an Bau und Einrichtung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr sind die in Anlage 2 aufgeführten Vorschriften der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn von Anhang I BinSchUO beziehen.
(2) Für Fahrgastschiffe gelten zusätzlich die in Anlage 3 aufgeführten Sonderbestimmungen.
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