§ 20 FachV-Arch
Wiederholung der Prüfung
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben oder deren Qualifikationsprüfung als nicht bestanden gilt, können diese auf Antrag einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung findet frühestens sechs Monate nach Abschluss der Qualifikationsprüfung statt. 3Für die Zeit bis zur Wiederholung der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene sollen diese Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen auf Antrag in einen ergänzenden Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.
(2) 1Auf Antrag können Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben oder deren Qualifikationsprüfung als nicht bestanden gilt, statt an der Wiederholungsprüfung nach Abs. 1 an der nächsten nach Abschluss eines Vorbereitungsdienstes stattfindenden Qualifikationsprüfung teilnehmen. 2In diesem Fall unterbleibt eine erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. 3Auf Antrag können diese Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen als Gäste am jeweils letzten theoretischen Unterrichtsabschnitt teilnehmen.
(3) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsnote auf Antrag ein zweites Mal zugelassen werden. 2Sie müssen am nächsten Prüfungstermin teilnehmen. 3Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Wahl, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen.
(4) Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Qualifikationsprüfung ist spätestens drei Monate nach Aushändigung oder Zustellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung über das Nichtbestehen der Prüfung beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses einzureichen.
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