§ 42 FachV-Arch

Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen

1Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheiden die Ernennungsbehörden. 2Dabei ist der Bedarf der verschiedenen Dienstherren mit den vorhandenen Ausbildungsplätzen abzustimmen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.