§ 6 FachV-Arch

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, ergänzender Vorbereitungsdienst

(1) 1Der Vorbereitungsdienst kann von der Ernennungsbehörde um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn der Beamte oder die Beamtin

1.
von einem Ausbildungsabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung insgesamt mindestens drei Viertel der Unterrichtstage oder von der berufspraktischen Ausbildung insgesamt mindestens drei Monate versäumt hat, wobei Zeiten des Erholungsurlaubs, einer Dienstbefreiung oder eines Urlaubs nach §§ 18 bis 20 der Urlaubsverordnung außer Betracht bleiben,
2.
nicht zur Qualifikationsprüfung zugelassen ist oder
3.
eine Prüfung gemäß § 33 Abs. 1 APO nachzuholen hat.

2Die Ernennungsbehörde bestimmt die zu wiederholenden Ausbildungsabschnitte. 3Soweit Ausbildungsabschnitte unterbrochen wurden oder ihr Ziel aus nicht zu vertretenden Gründen nicht erreicht wurde, sollen diese wiederholt werden.

(2) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung sollen die Beamten und Beamtinnen im ergänzenden Vorbereitungsdienst in den Arbeitsbereichen eingesetzt werden, in denen ihre Kenntnisse nach den Prüfungsergebnissen zu vertiefen sind.

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