§ 7 FachV-Arch

Ausbildungsarchive

(1) Die berufspraktische Ausbildung wird an bayerischen staatlichen Archiven abgeleistet; sie kann mit Zustimmung des betreffenden Archivträgers teilweise an einem nichtstaatlichen öffentlichen Archiv abgeleistet werden.

(2) Die Beamten und Beamtinnen werden von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns auf die Ausbildungsarchive verteilt, bei nichtstaatlichen Referendaren und Referendarinnen, Anwärtern und Anwärterinnen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Dienstherrn.

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