§ 24 FachV-Bibl

Erreichen des Ausbildungsziels

(1) 1Jeweils am Ende der berufspraktischen Ausbildungsabschnitte bei den in § 21 Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Ausbildungsstellen hat deren Leiter bzw. Leiterin die Gesamtleistung des Anwärters bzw. der Anwärterin in einem zusammenfassenden Zeugnis zu beurteilen und mit einer Gesamtnote nach § 27 APO zu bewerten. 2Das Zeugnis ist dem Anwärter bzw. der Anwärterin bekannt zu geben, bei Anwärtern bzw. Anwärterinnen nichtstaatlicher Dienstherren auch der jeweiligen Ernennungsbehörde. 3Das Zeugnis ist der Staatsbibliothek unverzüglich zuzuleiten.

(2) Am Ende der fachtheoretischen Ausbildung wird das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund von Leistungskontrollen in Form von Aufsichtsarbeiten festgestellt.

(3) Das Ausbildungsziel ist nicht erreicht, wenn die Note schlechter als „ausreichend“ ist.

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