§ 33 FachV-Bibl

Prüfer und Prüferinnen, Prüfungsamt

(1) 1Als Prüfer und Prüferinnen können bestellt werden:

1.

Dozenten und Dozentinnen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen,

2.

Lehrbeauftragte innerhalb ihres Lehrauftrags,

3.

Ausbildungsbeauftragte und Ausbildende.

 2Die Prüfer und Prüferinnen müssen mindestens über die Qualifikation verfügen, die der durch die Prüfung festzustellenden Qualifikation entspricht.

(2) Bei der organisatorischen Abwicklung der Prüfungen wird die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, von der Staatsbibliothek (Prüfungsamt) unterstützt.

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