§ 34 FachV-Bibl

Module

(1) In den Theoriemodulen sind Modulprüfungen gemäß § 38 Abs. 3 APO in Verbindung mit § 42 APO entsprechend der Anlage abzulegen.

(2) 1Das Ableisten der Praxismodule wird von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, auf der Grundlage der mit einer Bewertung versehenen Bestätigung nach § 32 Abs. 7 und einer schriftlichen Dokumentation der Ausbildungsinhalte vom zuständigen Prüfer bzw. von der zuständigen Prüferin festgestellt. 2Wird das Praxismodul mit „nicht ausreichend“ bewertet, so führen zwei vom Prüfungsausschuss der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen, bestellte Prüfer oder Prüferinnen ein zusätzliches Gespräch mit der Dauer von 30 Minuten mit dem oder der Studierenden. 3Die in den Praxismodulen erzielten Ergebnisse gehen nicht in die Endnote ein, werden aber im Diploma Supplement ausgewiesen.

(3) 1Die Bachelorarbeit ist ein Modul mit einem Umfang von insgesamt zwölf Leistungspunkten. 2Es besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einem Kolloquium. 3Das Kolloquium dauert 30 Minuten und erstreckt sich dabei ausgehend vom Thema der Bachelorarbeit auf verwandte Themengebiete.

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