§ 35 FachV-Bibl

Bestehen der Qualifikationsprüfung; Gesamtprüfungsnote

(1) 1Die Gesamtprüfungsnote errechnet sich aus der Bachelorarbeit mit einer Gewichtung von 15 v.H., wobei das Kolloquium 25 v.H. und die schriftliche Arbeit 75 v.H. zählt, und den Theoriemodulen mit einer Gewichtung von 85 v.H. 2Dabei werden die Module nach dem auf ganze Prozentzahlen gerundeten Anteil der Leistungspunkte an der Summe der Leistungspunkte der Theoriemodule gewichtet. 3Die Gesamtprüfungsnote ist mit einer Dezimalstelle auszuweisen.

(2) Die Qualifikationsprüfung ist bestanden, wenn 210 Leistungspunkte erzielt, die Praxismodule bestanden sowie die Theoriemodule und die Bachelorarbeit mit jeweils mindestens der Note „ausreichend“ bestanden werden.

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