§ 44 FachV-Bibl

Durchführung der Prüfung, Prüfungsamt

(1) 1Zur schriftlichen und mündlichen Prüfung nach §§ 45 und 48 wird zugelassen, wer die berufspraktische Ausbildung nach § 41 mit Erfolg abgeleistet hat. 2§ 25 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Bei der Staatsbibliothek wird zur Unterstützung des Prüfungsausschusses ein Prüfungsamt eingerichtet.

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