§ 51 FachV-Bibl

Zuständigkeit, öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Staatsbibliothek führt bei Bedarf das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung durch.

(2) 1Das Staatsministerium gibt den Termin, die Meldefristen und die Teilnahmevoraussetzungen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt. 2Dabei soll angegeben werden, wie viele Beamte und Beamtinnen von den obersten Dienstbehörden zur Ausbildungsqualifizierung zugelassen werden.

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