§ 52 FachV-Bibl
Meldung zum Zulassungsverfahren
(1) Beamte und Beamtinnen im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg melden.
(2) Die Beamten und Beamtinnen können mehrmals, höchstens jedoch insgesamt dreimal, am Zulassungsverfahren teilnehmen.
(3) Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens hat bis zur Ausschreibung eines neuen Zulassungsverfahrens Gültigkeit.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.