§ 53 FachV-Bibl

Gestaltung des Zulassungsverfahrens

(1) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(2) Das Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene besteht aus einem schriftlichen Teil und aus einem Prüfungsgespräch.

(3) 1Zur Durchführung des Zulassungsverfahrens bestellt das Staatsministerium auf Vorschlag der Staatsbibliothek einen Prüfungsausschuss aus drei Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren und bestimmt das vorsitzende Mitglied. 2Das vorsitzende Mitglied muss mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen innehaben. 3Beim Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene muss mindestens ein weiteres Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen innehaben. 4Beim Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene muss mindestens ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 im fachlichen Schwerpunkt Bibliothekswesen innehaben. 5Für das vorsitzende Mitglied und für jedes weitere Mitglied des Prüfungsausschusses werden Stellvertretungen mit der jeweils gleichen Qualifikation bestimmt.

(4) Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens sind die Prüfungsbestimmungen der §§ 11 bis 15 entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(5) 1Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene haben angemessene Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache nachzuweisen. 2Angemessene Kenntnisse liegen vor, wenn diese Fremdsprache in mindestens drei aufsteigenden Jahrgangsstufen geführt und in der dritten oder in einer weiteren aufsteigenden Jahrgangsstufe mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. 3Soweit diese Voraussetzungen nicht vorliegen, haben die Bewerber eine schriftliche Übersetzung ins Deutsche von mindestens 90 Minuten Dauer in einer Fremdsprache ihrer Wahl zu bearbeiten; dabei muss mindestens die Note „ausreichend“ erzielt werden. 4Die Prüfung wird von der Staatsbibliothek abgenommen. 5Angemessene Kenntnisse einer Fremdsprache liegen ebenso vor, wenn ein Bewerber bzw. eine Bewerberin eine Prüfung gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) mit Kompetenzstufe A2 erfolgreich abgeschlossen hat.

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